Allgemeine Einkaufsbedingungen der SerWeMa GmbH & Co. KG

 

Stand: 2015

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit SerWeMa, unter denen SerWeMa Waren bezieht, ausschließlich. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt SerWeMa nicht an, es sei denn, SerWeMa hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn SerWeMa Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

b) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. c) Soweit SerWeMa mit dem Lieferanten einen Rahmenliefervertrag abgeschlossen hat, bleibt dessen Gültigkeit unberührt.

2. Angebot des Lieferanten /Bestellung/Auftragsbestätigung/Schriftverkehr
a) Eine Aufforderung durch SerWeMa an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf Grundlage ihm von SerWeMa mitgeteilter Spezifikationen/ Anforderungsprofile ist für SerWeMa nicht bindend. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen. Auch Kostenvoranschläge werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung vergütet.

b) Bestellungen, Vertragsschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der
Schriftform; mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern sind nur mit schriftlicher Bestätigung von SerWeMa verbindlich. Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang an, so ist SerWeMa zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant diesen nicht binnen zehn Kalendertagen ab Zugang widerspricht.

c) Der Lieferant hat in seinem gesamten Schriftverkehr mit SerWeMa die Bestellnummer und, sofern bestimmte Teile benannt werden, die SerWeMa Artikelnummer anzugeben. 3. Unterlagen, Beistellungen, Geheimhaltung

a) An allen dem Lieferanten zugänglich gemachten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält sich SerWeMa alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Unterlagen sind ausschließlich für die Erstellung eines Angebots im Sinne von Ziffer 2 lit. a) und/oder für die Ausführung einer Bestellung von SerWeMa zu verwenden. Sie sind unverzüglich an SerWeMa zurückzugeben oder zu vernichten, sobald SerWeMa dies verlangt.

Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Unterlagen hat der Lieferant SerWeMa unverzüglich
zu unterrichten.
b) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem Lieferanten von SerWeMa zur Herstellung beigestellt werden („Beistellungen)“.

Beistellungen sind – solange sie nicht verarbeitet wurden – auf Kosten des Lieferanten als Eigentum von SerWeMa
zu kennzeichnen, gesondert zu verwahren und im üblichen Umfang gegen Beschädigung, Zerstörung und

Verlust zum Neuwert zu versichern. Bei Empfang der vorgenannten Gegenstände hat der Lieferant diese zu prüfen und SerWeMa unverzüglich schriftlich auf Falsch- oder Unterlieferungen sowie Mängel hinzuweisen.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Erstellung eines Angebots oder zur Ausführung einer Bestellung überlassenen Unterlagen, Beistellungen, Informationen und Kenntnisse – insbesondere über Art und

Konstruktion von durch SerWeMa hergestellten Produkten und der vom Lieferanten zu liefernden Ware sowie deren jeweiliger Preis, über interne Abläufe bei SerWeMa und über die sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von SerWeMa – gleich ob in verkörperter, unverkörperter oder digitaler Form („Know-how“) geheim zu halten, selbst wenn diese nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind, und ausschließlich zum Zwecke der Angebotserstellung oder Ausführung der Bestellung zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht umfasst auch die Tatsache der jeweiligen Bestellung und gilt auch nach Ausführung der Bestellung fort. Die Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das Know-how oder die Tatsache der jeweiligen Bestellung allgemein bekannt geworden ist.

d) Der Lieferant muss auch seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung für die Mitarbeiter des Lieferanten muss diesen – soweit gesetzlich zulässig – auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages auferlegt werden.

e) Der Lieferant wird nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor Geheimhaltungspflichten auferlegt worden sind, die mindestens dem in Ziffer 3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dargestellten Umfang entsprechen. Des Weiteren wird der Lieferant nur denjenigen Mitarbeitern und Beratern das Know-how offenlegen, die dieses für die Erstellung eines Angebots oder Ausführung der Bestellung kennen müssen.

f) Auf Anforderung von SerWeMa ist sämtliches von SerWeMa stammendes Know-how (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig herauszugeben oder nach Aufforderung unwiederbringbar zu vernichten.

g) Der Lieferant darf in Werbematerialien und Referenzlisten auf geschäftliche Verbindungen zu SerWeMa nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch SerWeMa hinweisen.

4. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

a) Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch inklusive aller Verpackungs-, Transport- und sonstiger Zusatzkosten sowie Zoll, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Nachträgliche Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SerWeMa. Das Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von SerWeMa während der üblichen Geschäftszeiten auf eigene Kosten am Lieferort zurückzunehmen. Sollte im Einzelfall eine andere Art der Preisstellung als die vorgenannte vereinbart werden, bleibt die Vereinbarung über die Lieferung sowie den Erfüllungsort gemäß Ziffer 5 lit. d) hiervon unberührt.

b) Rechnungen können von SerWeMa nur bearbeitet werden und Zahlungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn in den SerWeMa zugehenden Rechnungen die in der jeweiligen Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, die SerWeMa Artikelnummer sowie das Bestelldatum angegeben sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

c) Rechnungen sind SerWeMa getrennt von der Ware auf dem Postweg zuzuleiten. Rechnungen sollen das Datum der Bestellung und der Lieferung sowie die Mengenangabe und Inhaltsbeschreibung jeder Verpackungseinheit enthalten; Ziffer 4 lit. b) bleibt unberührt.

d) Zahlungen auf eine Rechnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und bedeuten keine

Anerkennung der Ware als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei mangelhafter Lieferung, stehen SerWeMa in gesetzlichem Umfang zu.

e) SerWeMa schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt von Verzug durch SerWeMa gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

f) SerWeMa ist berechtigt, auch durch Scheck oder mit diskontfähigen Wechseln zu bezahlen; alle anfallenden Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten von SerWeMa.

g) Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SerWeMa in schriftlicher Form anerkannt ist. Weiterhin ist der Lieferant zur Zurückbehaltung wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

5. Lieferung/Gefahrübergang/Vertragsstrafe

a) Die vereinbarten Lieferfristen laufen ab Bestelldatum und sind – ebenso wie vereinbarte Liefertermine – als wesentlicher Vertragsinhalt bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der W are einschließlich ordnungsgemäßer Lieferpapiere bei SerWeMa oder bei der von SerWeMa benannten Empfangsstelle. Vorhersehbare Lieferverzögerungen hat der Lieferant, unbeschadet etwaiger sich hieraus ergebender Rechte, SerWeMa unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

b) Im Fall des Lieferverzugs stehen SerWeMa sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Darüber hinaus ist SerWeMa berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Nettopreises pro Werktag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der Ware, mit deren Lieferung sich der Lieferant im Verzug befindet, zu verlangen. SerWeMa kann die Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung verlangen. SerWeMa behält sich vor, etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen; die Vertragsstrafe wird auf einen etwa weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die SerWeMa deswegen zustehenden Ansprüche. Nimmt SerWeMa die verspätete Leistung an, muss SerWeMa die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

c) SerWeMa ist berechtigt, schriftlich die Lieferung von Teilmengen zu verlangen. Im Übrigen muss SerWeMa Teil- sowie Mehr- und Minderlieferungen nur annehmen, wenn SerW eMa diesen vor Lieferung schriftlich zugestimmt hat. Erfolgt eine solche Lieferung ohne vorherige Zustimmung, ist SerWeMa berechtigt, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten zu veranlassen; der Lieferant stellt SerWeMa diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.

d) Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt “frei Haus” der von SerWeMa benannten Empfangsstelle, d.h. insbesondere auf Gefahr und für Rechnung des Lieferanten. Soweit eine Empfangsstelle durch SerWeMa nicht benannt wurde, erfolgt die Lieferung “frei Haus” an den Firmensitz von SerWeMa. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Versendungsgefahr trägt der Lieferant auch für den Fall, dass SerWeMa die Kosten der Versendung übernimmt. Der Lieferant hat die Lieferung auf seine Kosten gegen Verlust und Schäden beim Transport zu versichern. Sind im Einzelfall abweichende Handelsklauseln vereinbart, sind diese gemäß den INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden (aktuellsten) Fassung auszulegen.

e) Für jede Lieferung ist ein gesonderter Lieferschein auszustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die in der jeweiligen Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, die SerWeMa

Artikelnummer sowie das Bestelldatum korrekt anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von SerWeMa nicht zu vertreten.
f) Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparatur der Ware erforderlichen Unterlagen (Zertifikate, Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen usw.), erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form kostenfrei mitzuliefern.

g) Anlieferungen per PKW, LKW oder Boten können nur von Montag bis Freitag zwischen 06.30 Uhr und 15.00
Uhr erfolgen. Lieferungen außerhalb dieser Zeiten können zurückgewiesen werden. Kisten, Verschläge, Kartons und Pakete müssen Warenbegleitpapiere nach VDA 4902 inklusive eines Durchschlags des Lieferscheins mit den Bestelldaten enthalten. Konstruktions- und Maschineneinzelteile sind zusätzlich mit der Artikelnummer lesbar zu bezeichnen.

h) Für die Berechnung von Liefergewichten gelten die auf einer geeichten Waage ermittelten Liefergewichte. Bei allen Lieferungen, insbesondere bei LKW-Lieferungen, sind in den Warenbegleitpapieren die Gewichte anzugeben.

i) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SerWeMa nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es

sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
j) Der Lieferant erklärt sich bereit, die Lieferung über den mit SerWeMa vereinbarten Liefertermin hinaus und auf seine Gefahr hin zu lagern, falls aus von SerWeMa nicht zu vertretenden Gründen eine Versandfreigabe, Annahme oder Abnahme nicht möglich ist. SerWeMa wird den Lieferanten unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer einer solchen Behinderung informieren.
k) Die Vorschriften dieser Ziffer 5 gelten sinngemäß auch für Lieferungen, die im Auftrag von SerWeMa an Dritte zu erbringen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Sofern der Lieferant unmittelbar an einen von SerWeMa benannten Dritten liefert, ist SerWeMa zusätzlich eine Lieferungsanzeige in einfacher Ausführung mit Angabe über die ermittelten Brutto- und Nettogewichte zu übersenden. Der Lieferung sind neutrale Warenbegleitpapieren mit folgendem Vermerk beizufügen: „i. A. SerWeMa GmbH & Co. KG, Zwickauer-Str. 135/137, 09116 Chemnitz“.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, einschließlich Krieg, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streiks, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidlicher Betriebsstörungen sowie Feuer befreien SerWeMa für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von Leistungspflichten. Bei unabsehbarer Dauer, frühestens jedoch 30 Tage nach ihrem Auftreten, berechtigen Umstände im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift SerWeMa, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Lieferanten ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht; gleiches gilt, soweit die genannten Umstände die Durchführung des Vertrags nachhaltig unwirtschaftlich machen und SerWeMa ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Auf den Eintritt höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse wird SerWeMa den Lieferanten baldmöglichst hinweisen.
7. Änderung des Liefergegenstandes oder des Liefertermins
a) Im Fall einer erheblichen Bedarfsänderung bei SerWeMa, die im Zeitpunkt der Bestellung nicht absehbar war, ist SerWeMa berechtigt, die Änderung des Liefergegenstandes zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Für die Feststellung der Zumutbarkeit sind die Interessen beider Vertragsparteien, insbesondere die Auswirkungen dieser Änderung im

Hinblick auf Mehr- und Minderkosten sowie auf die Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
b) SerWeMa behält sich das Recht vor, aus dringenden betrieblichen Gründen die Unterbrechung der weiteren Durchführung von Bestellungen (Sistierung) oder eine Verschiebung des Liefertermins zu verlangen, soweit

dies für den Lieferanten unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist. In diesem Fall hat der Lieferant die Waren einzulagern und diese – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SerWeMa – auf Kosten von SerWeMa gegen Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Verschlechterung zu versichern. c) Die dem Lieferanten während der Sistierung oder Verschiebung entstehenden Kosten trägt SerWeMa, nicht aber entgangenen Gewinn; der Lieferant hat SerWeMa diese Kosten zuvor detailliert darzustellen.

8. Gewährleistung/Mängelrüge

a) Der Lieferant hat bei der Herstellung nur erstklassiges Material sowie modernste, insbesondere normgerechte Verfahrenstechniken zum Einsatz zu bringen. Er verpflichtet sich zur Herstellung von Produkten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, und die für den vorgesehenen Verwendungszweck – soweit ihm bekannt – uneingeschränkt geeignet sind. Zudem hat er eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung nebst eingehender Produktausgangskontrolle durchzuführen. Auf Verlangen von SerWeMa hat der Lieferant dies nachzuweisen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von SerWeMa gewünschte Art der Ausführung, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

b) Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die anwendbaren Vorschriften und Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), der Deutschen Industrienorm (DIN) bzw. der Euronorm und deren Bedingungen eingehalten werden; sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Einwilligung von SerWeMa einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Einwilligung nicht berührt.

c) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Lieferungen und Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von SerWeMa gefordert und akzeptiert worden ist. Dies gilt auch für eine vom Lieferanten eingereichte Probe. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben.

d) Die gelieferte Ware wird von SerWeMa lediglich auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden überprüft. Hierbei feststellbare Abweichungen werden innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht. Verdeckte Mängel, d.h. insbesondere solche, die erst im Zuge der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Produkte festgestellt werden können, sind rechtzeitig gerügt, soweit sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Entdeckung dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden.

e) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen SerWeMa ungekürzt zu. Der Lieferant ist zur einmaligen Nacherfüllung – nach Wahl von SerWeMa durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von SerWeMa gesetzten, angemessenen Frist berechtigt. Ist die Ware auch nach Nacherfüllung noch mangelhaft, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, was SerWeMa insbesondere zum Rücktritt, zur Minderung und, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, zur Forderung des Ersatzes etwaiger Schäden sowie vergeblicher Aufwendungen berechtigt.

f) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von SerWeMa durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von SerWeMa gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann SerWeMa den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen

entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für SerWeMa unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist hierüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu unterrichten.

g) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang auf SerWeMa die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen (namentlich von SerWeMa vorgegebene Spezifikationen und/oder Anforderungsprofile), die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der jeweiligen Bestellung oder der Auftragsbestätigung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von SerWeMa, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

i) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen SerWeMa Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn SerWeMa der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

j) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch
dann, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von SerWeMa für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet SerWeMa jedoch nur, wenn SerWeMa erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. k) Sämtliche Termine, insbesondere zur Nachlieferung, Abholung und Reparatur mangelhafter Ware bei SerWeMa sind zuvor von SerWeMa schriftlich zu bestätigen; holt der Lieferant diese Bestätigung nicht ein, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend, und SerWeMa ist nicht verpflichtet, Ware herauszugeben oder dem Lieferanten Zugang zur Ware zu gewähren.

l) Von SerWeMa als mangelhaft reklamierte Ware hat der Lieferant innerhalb einer von SerWeMa gesetzten, angemessenen Frist abzuholen. Geschieht dies nicht fristgemäß, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend. m) Der Lieferant hat bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, insbesondere wenn die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit besitzt, sämtliche zum Zwecke der Ermittlung der Mangelursache und -folgen sowie die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (auch durch SerWeMa oder durch Dritte) erforderlichen Aufwendungen zu tragen. SerWeMa ist berechtigt, Proben der von SerWeMa als mangelhaft gerügten Ware zu Beweiszwecken zu entnehmen und zu verwenden, soweit hierdurch das Interesse des Lieferanten an der vollständigen Rückgabe der mangelhaften Ware nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

9. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

a) In jedem Fall beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht im Einzelfall von Gesetzes wegen eine längere Gewährleistungsfrist gilt oder aber der Lieferant eine darüber hinausgehende Garantie abgegeben hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

b) Erfüllt der Lieferant seine Pflicht zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung und hat es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel gehandelt, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.

10. Schadensersatzansprüche/ Produkthaftung/ Freistellung/ Versicherungsschutz
a) Soweit der Lieferant gegenüber SerWeMa – gleich aus welchem Rechtsgrund – zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er für jede Form des Verschuldens, insbesondere auch für leichte Fahrlässigkeit; dies gilt auch, soweit er sich Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Ein Haftungsausschluss sowie betragsmäßige Haftungsbeschränkungen werden nicht anerkannt. Im Falle der Haftung nach dem ProdhaftG haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

b) Ist der Lieferant für einen Schaden verantwortlich, hat er SerWeMa insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen hat der Lieferant SerWMa auch etwaige Aufwendungen – insbesondere gemäß §§ 683, 670 BGB – zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SerWeMa durchgeführten Warn- oder Rückrufaktion ergeben; über Inhalt oder Umfang solcher Aktionen wird SerWeMa den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vor deren Durchführung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personen- und Sachschaden – pauschal – zu unterhalten, die auch den Ersatz von Folgeschäden, insbesondere von Warn- und Rückrufaktionen umfasst, und wird SerWeMa diese auf Verlangen nachweisen; stehen SerWeMa über diesen Betrag hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. d) Soweit der Lieferant im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter verletzt, ist der Lieferant für den Fall, dass SerWeMa von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen wird, verpflichtet, SerWeMa von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn den Lieferanten trifft hieran kein Verschulden; SerWeMa ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Stehen der Verwendung der gelieferten Waren bestehende Schutzrechte Dritter entgegen, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten das Einverständnis des Schutzrechtsinhabers – etwa in Form einer Lizenz – zu der vorgesehenen Verwendung der gelieferten Ware durch SerWeMa herbeizuführen oder die betroffenen Teile der gelieferten Ware so zu verändern, dass die gelieferte

Ware ohne die Verletzung von Schutzrechten Dritter verwendet werden kann und zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
e) Die Freistellungspflicht des Lieferanten gem. Ziffer 10 lit. b) und d) bezieht sich auf alle Aufwendungen, die SerWeMa aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11. Eigentumsvorbehalt/Abtretung

a) Dem Lieferanten steht weder ein verlängerter noch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt zu. Eine Weiterveräußerung und -verarbeitung der Sache erfolgt für SerWeMa und ist ausdrücklich gestattet.

b) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen – insbesondere von SerWeMa zur Verfügung gestellte oder gesondert für SerWeMa gefertigte Werkzeuge – durch den Lieferanten wird für SerWeMa vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit SerWeMa nicht gehörenden Sachen ein fremdes Eigentumsrecht bestehen, überträgt der Lieferant SerW eMa hiermit anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen; SerWeMa nimmt diese Übertragung hiermit an. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung in der Weise, nach der die SerWeMa gehörenden Sachen nicht als Hauptsache anzusehen sind, überträgt der Lieferant SerWeMa hiermit anteilsmäßig Miteigentum an

der neuen Sache im vorgenannten Verhältnis, soweit ihm dieses zusteht; SerWeMa nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Lieferant verwahrt die Sachen unentgeltlich für SerWeMa.

c) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu SerWeMa an Dritte ganz oder teilweise abzutreten, es sei denn, die Abtretung erfolgt im Rahmen des Geschäftsüblichen oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SerWeMa.

12. Qualitätssicherung/Informationspflichten des Lieferanten
a) Der Lieferant ist verpflichtet, Konformitätszertifikate sowie auf Verlangen die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 in deutscher Sprache und nach den inhaltlichen Vorgaben von SerWeMa fertigen zu lassen und zu übersenden; die Kosten hierfür hat – sofern nicht anders vereinbart – der Lieferant zu tragen.

b) Der Lieferant hat SerWeMa auf Anforderung darüber hinaus unverzüglich sämtliche Unterlagen zu überlassen und SerWeMa gegenüber alle Erklärungen zur Qualität der bei ihm bezogenen Produkte abzugeben, die SerWeMa branchenüblich zur Weiterverarbeitung und -veräußerung der aus den angelieferten Waren gefertigten

Produkte benötigt; hierzu zählen insbesondere Unbedenklichkeitserklärungen.
13. Zeichnungen und Konstruktionsdaten
a) Der Lieferant ist verpflichtet, SerWeMa auf Verlangen sämtliche für Aus- und Einbau, Wartung und Pflege der Ware relevanten Konstruktionsdaten und Zeichnungen zur Verfügung zu stellen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Konstruktionsänderungen im Index zu aktualisieren und SerWeMa den aktualisierten Stand zur Verfügung zu stellen.

14. Sonstiges

a) Für den Fall, dass der Lieferant im Rahmen der Lieferung von Ware oder der Vornahme von Arbeiten Werke von SerWeMa betreten muss, verpflichtet er sich zur Einhaltung der Richtlinien für Tätigkeiten in den Werken von SerWeMa, die diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen als Anlage 1 beigefügt sind.

b) Keine der vorstehenden Klauseln führt zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten in der Form, dass diesem die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die im Verantwortungsbereich von SerWeMa liegen.

c) Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat, ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. SerWeMa ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Wohn- oder Geschäftssitzes zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

d) Alle zwischen dem Lieferanten und SerWeMa im Hinblick auf eine Bestellung von SerWeMa getroffenen Vereinbarungen sind und werden schriftlich niedergelegt, soweit die Parteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben oder zukünftig etwas anderes vereinbaren. Insbesondere Mengenüber- und Mengenunterschreitungen müssen von SerWeMa schriftlich anerkannt werden. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Ausgeführte Lieferungen und Leistungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung durch SerWeMa

e) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), und zwar auch dann,

wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat.
f) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden nach Treu und

Glauben Verhandlungen darüber führen, die unwirksamen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

Anlage 1 zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der SerWeMa GmbH & Co. KG

Stand 2015

Richtlinien für Tätigkeiten in den Werken und bei Kunden der SerWeMa GmbH & Co. KG („SerWeMa“)

1.) SerWeMa legt größten Wert auf Sicherheit und Umweltschutz.
2.) Der Lieferant wird für die Ausführung der Arbeiten ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die für die Aufgabe geschult und geeignet sind, insbesondere in der Lage sind, sich sachverständig in Deutsch oder Englisch zu verständigen.
3.) Der Lieferant verpflichtet sich zur unbedingten Befolgung aller den Arbeits- und Umweltschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen, Normen, Verordnungen und Richtlinien inklusive der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaft.
4.) Der Lieferant verpflichtet sich während der Anwesenheit bei SerWeMa oder deren Kunden zur strikten Einhaltung aller Anweisungen der von SerWeMa dafür benannten Mitarbeiter.
5.) Bei Beginn der Arbeiten des Lieferanten und bei späteren Änderungen, Nachbesserungen etc. an vom Lieferanten gelieferten Teilen bzw. Komponenten in Werken und bei Kunden von SerWeMa haben sich die Mitarbeiter des Lieferanten sofort nach Ankunft beim Werkschutz am Werkseingang oder dem zentralen Empfang und dann beim zuständigen Verantwortlichen der jeweiligen Fachabteilung zu melden.
7.) Der Lieferant wird seine Mitarbeiter anhalten, sich vor Beginn der Ausführung der Arbeiten in Werken und bei Kunden von SerWeMa nochmals über diese Richtlinien, gesetzlichen Regelungen, Normen, Verordnungen und Richtlinien inklusive der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
8.) Die von der Berufsgenossenschaft veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften, standortspezifische Sicherheitsanweisungen sowie Verhaltensregeln für Notfälle liegen bei SerWeMa zur Einsicht aus. Diese befreien den Lieferanten und seine Mitarbeiter jedoch in keinem Fall von ihrer eigenen Informationspflicht.
9.) Der Lieferant darf für die Ausführung der Arbeiten nur Geräte und Maschinen einsetzen, die den gesetzlichen Regelungen, Normen, Verordnungen, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und VDE- Vorschriften entsprechen.
10.) Werden Änderungen, Nachbesserungen etc. an den von dem Lieferanten gelieferten Teilen bzw. Komponenten in Werken oder bei Kunden von SerWeMa notwendig, so ist die Durchführung dieser Arbeiten mit dem bei SerWeMa jeweils Zuständigen vorher abzusprechen, wenn die Teile bzw. Komponenten Bestandteil einer bereits (teil-) montierten oder gerade in der Montage befindlichen Anlage sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage bereits in Betrieb genommen wurde. Das Betreten von bereits in Betrieb genommenen Anlagen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Produktions- bzw. Montageleiters. In diesem Fall haben der Lieferant und seine Mitarbeiter bei der Ausführung der Arbeiten besondere Vorsicht zu wahren.
11.) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche vorgenannten Verpflichtungen seinen Mitarbeitern, welche in Werken und bei Kunden von SerWeMa tätig werden, aufzuerlegen.
12.) Der Lieferant stellt SerWeMa auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten in Werken oder bei Kunden von SerWeMa und der von dem Lieferanten zu vertretenden Nichtbeachtung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen.

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